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1. Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers (hier: im Rahmen des Beweises des äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung) - ist i.d.R. zu verneinen, wenn der Versicherungsnehmer 60000 DM Geldbuße hat zahlen müssen, um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in ersichtlich erheblicher Höhe zu entgehen, - ist trotz Zahlung von 60000 DM Geldbuße, um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in ersichtlich erheblicher Höhe zu entgehen, nicht zu verneinen, wenn die Sachdarstellung des Versicherungsnehmers durch eine Reihe von Umständen bestätigt wird (Vorhandensein des Pkw vor der behaupteten Entwendung; Einbruch von unbekannten Tätern in die Wohnung des Versicherungsnehmers mit der Möglichkeit, aufgrund der dort vorgefundenen Schlüssel den wertvollen Pkw unschwer zu entwenden) und wenn der Versicherer kein Motiv für eine falsche Darstellung des Versicherungsnehmers aufzuzeigen vermocht hat. 2. Der für Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher, folgenloser Verletzung von Obliegenheiten im Versicherungsfall - hier: des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB - erforderlichen ausreichenden Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer genügt folgende Erklärung nicht: 'Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, daß Sie zur Aufklärung und Schadenminderung verpflichtet sind. Es ist mir bekannt, bekannt, daß unwahre und/oder unvollständige Angaben zur Versagung des Versicherungsschutzes führen'.

OLG Hamm (20 U 203/94) | Datum: 11.01.1995

Rechtskräftig durch Nichtannahme der Revision Vgl. BGH VersR 1993, 571 = r+s 1993, 169; OLG Hamm VersR 1984, 727 ; OLG Hamm VersR 1994, 168. VersR 1995, 1046 ZfS 1995, 341 r+s 1995, 245 [...]

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